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Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer oder drohen sie geringer zu werden als die Solvabilitätsspanne, so hat der Versicherer auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen sogenannten Solvabilitätsplan (Sanierungsplan) vorzulegen.
Die Solvabilitätsspanne wird unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen und der Schadenfälle prozentual gegenübergestellt.
Der Solvabilitätsplan ist eine Zielsetzung des Versicherungsunternehmens zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse. Er dient zur Sicherstellung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern aus Versicherungsfällen. Sollten sich die Finanzverhältnisse dennoch verschlechtern, darf die Aufsichtsbehörde über den Versicherer frei verfügen und die Verwendung des Vermögens einschränken oder untersagen.
Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde von dem Versicherungsunternehmen die Bereitstellung eines höheren Betrages an Eigenmittel verlangen, damit die Rechte der Versicherungsnehmer gewährleistet bleiben.
Aus dem Solvabilitätsplan muss hervorgehen, wie das Versicherungsunternehmen in Zukunft die finanziellen Verpflichtungen erfüllen will. Dabei müssen Mindestangaben für die nächsten drei Geschäftsjahre in dem Solvabilitätsplan enthalten sein. Darunter fallen folgenden Angaben:
· Schätzungen der Betriebskosten; insbesondere laufende Ausgaben und Provisionen
· Aufstellung der geschätzten Erträge und Aufwendungen des Versicherungsgeschäfts sowie die übernommenen und übertragenen Versicherungsgeschäfte auf Rückversicherer
· Prognose über die Bilanz mit Einbezug der Angestellte
· Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne gedeckt werden sollen
· Angaben über die Rückversicherungspolitik insgesamt
Unter strenger Prüfung der Aufsichtsbehörde können auch die Vermögensanlagen des Versicherers neu angeordnet werden, wenn die Anlagen die Zahlungsfähigkeit des Versicherers stark gefährden.
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