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Der Rechnungszins ist die Berechnungsgrundlage für Versicherungstarife und deren Beiträge. Der Rechnungszins wird für alle Versicherungsunternehmen gesetzlich vorgegeben und spricht dadurch den Versicherungsnehmern eine garantierte Mindestverzinsung zu.
Der Zinssatz wird möglichst gering angesetzt, damit der Rechnungszins auch bei schlechter Konjunkturlage von dem Versicherer erwirtschaftet werden kann und somit die Leistungen aus der Versicherung gewährleistet bleiben.
In der Lebensversicherung wird mit dem Rechnungszins die garantierte Ablaufleistung kalkuliert. Da der Rechnungszins für alle Versicherungsunternehmen bindend ist, kann der Interessent die garantierten Ablaufleistungen verschiedener Unternehmen vergleichen, um die Kostenintensität des Vertrages zu ergründen.
Für die private Krankenversicherung gibt der Rechnungszins die Mindestverzinsung vor, die für die Deckung der Altersrückstellungen notwendig sind. In der Regel wird der Zins auch von allen privaten Krankenversicherungen erfüllt. Sollte eine Krankenversicherung unter dem vorgegebenen Rechnungszins liegen, ist hier ein dringender Vergleich notwendig.
Der Rechnungszins darf für die Beitragsberechnung und die Berechnung der Altersrückstellungen in der privaten Krankenversicherung den Zinssatz von 3,5 Prozent aber nicht übersteigen.
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