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Die Kapitalanlagepolitik eines Versicherungsunternehmens beabsichtigt vorrangig die Erwirtschaftung von Gewinnen, um den eigenen Umsatz zu steigern und dadurch mit anderen Versicherungsunternehmen wettbewerbsfähig zu bleiben.
Das Vermögen des Versicherungsunternehmens ist nach § 54 (1) Versicherungsaufsichtsgesetz so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherers unter Wahrung einer angemessenen Mischung und Streuung erreicht wird.
Liquidität des Vermögens ist vor allem wichtig, damit auch bei Schwankungen im Schadenverlauf die Schäden der Versicherungsnehmer jederzeit bezahlt werden können.
Das gebundene Vermögen unterliegt strengen gesetzlichen Richtlinien und darf nur angelegt werden, wenn dies von der Aufsichtsbehörde bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gestattet und die Belange der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. Demnach darf nur in folgende Anlagen investiert werden:
· Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten
· Schuldbuchforderungen
· Aktien
· Beteiligungen
· Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
· Gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapiere, wenn diese einer wirksam öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen
· Laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten
Die Kapitalanlagepolitik der Versicherungsunternehmen muss offen gelegt werden. Die gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, muss der Aufsichtsbehörde fristgerecht vorgelegt werden.
Darüber hinaus muss der Versicherer die Aufsichtsbehörde über den Erwerb von Beteiligungen, Beteiligungen in Aktien oder sonstigen Anteilen berichten, wenn diese 10 Prozent von dem Nennkapital der fremden Gesellschaft übersteigt.
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