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Seit dem 01.01.2009 ist jeder in Deutschland lebende Bürger verpflichtet für den Krankheitsfall durch eine Krankenversicherung abgesichert zu sein. Ob in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ist hierbei nicht relevant.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems. Alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung haben grundsätzlich den gleichen Leistungsanspruch. Dadurch, dass die Versicherungsbeiträge abhängig vom Einkommen sind, zahlen die Versicherten unterschiedliche Beiträge.
Grundsätzlich zahlen Angestellte und Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, wobei für den Angestellten noch ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,9 Prozent vom Bruttoeinkommen hinzu kommt.
Bei Rentnern tritt der Rentenversicherungsträger an die Stelle des Arbeitgebers. Für Arbeitslose übernimmt die Bundesagentur für Arbeit den vollständigen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Selbstständige müssen den vollen Krankenversicherungsbeitrag alleine aufbringen.
Die gesetzliche Krankenversicherung wird durch das Umlageverfahren finanziert. Das heißt, dass alle laufenden Leistungen vollständig aus den aktuellen Versicherungsbeiträgen bezahlt werden. Daher kann es oft zu einer Krankenkassen Zuzahlung kommen. Altersrückstellungen werden nicht gebildet.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es verschiedene Personengruppen. Darunter fallen die Pflichtversicherten, die freiwillig Versicherten und die Familienversicherten. Die verschiedenen Versicherungsarten sind dabei abhängig, welchen Berufsstatus die jeweilige versicherte Person hat. Der Berufsstatus bestimmt also in welche Personengruppe der Versicherte fällt.
Pflichtversicherte
Zu den Pflichtversicherten gehören die Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall haben. Also weder freiwillig noch privat versichert sind. Diese sind zwangsläufig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Zu den Personenkreis der Pflichtversicherten zählen vor allem:
· Arbeiter
· Angestellte mit einem Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze
· Auszubildende
· Landwirte
· Rentner
· Arbeitslose
Freiwillig Versicherte
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet auch die Möglichkeit sich freiwillig versichern zu lassen. Eine freiwillige Versicherung ist in der Regel nur möglich, wenn der Versicherte bereits vorher Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war. Zu den Personenkreis der freiwillig Versicherten zählen vor allem:
· Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, zum Beispiel Angestellte mit einem jährlichen Bruttoeinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze
· Selbstständige
· Freiberufler
· Personen, die aus der Familienversicherung ausgeschieden sind, zum Beispiel Kinder, die eine Ausbildung beginnen
· Schwerbehinderte
· Angestellte mit einer Beschäftigung im Ausland
Familienversicherte
Über die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung können bestimmte Familienangehörige beitragsfrei mitversichert werden. Die Familienversicherung ist für jeden Angehörigen ein eigenständiges Versicherungsverhältnis. Zu den Personenkreis der Familienversicherung zählen vor allem:
· Ehegatten und eingetragene Lebenspartner des Versicherten, wenn der vorgenannte nur über ein geringes Einkommen verfügt, zum Beispiel bis zu 400,00 Euro monatlich aufgrund eines Minijobs oder selbstständig tätig ist
· Kinder bis zum 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstätig sind
· Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung (zum Beispiel Studium) befinden
Die Altersgrenzen für Kinder entfallen, wenn das Kind behindert und außerstande ist, sich selbst zu versorgen.
Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung
Im Zuge der Gesundheitsreform wurden sogenannte Wahltarife in die gesetzliche Krankenversicherung eingeführt, um den Wettbewerb zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zu stärken.
Die Versicherten sind jedoch an den Wahltarifen meistens bis zu drei Jahren gebunden, womit ihre Flexibilität weiter eingeschränkt wird.
Selbstbeteiligung
· Vereinbarung einer bestimmten Selbstbeteiligung
· Versicherungsnehmer zahlt Behandlungskosten bis zur Höhe der Selbstbeteiligung selbst
· Zahlung geringerer Krankenversicherungsbeiträge
· Besonders attraktiv für gesunde Menschen, die wenig Krankenversicherungsleistungen in Anspruch nehmen
Beitragsrückerstattung
· Bei Leistungsfreiheit in einem Kalenderjahr zahlt die gesetzliche Krankenversicherung anteilig die Beiträge zurück
· Vorsorgeuntersuchungen sind unschädlich für die Beitragsrückerstattung
· Die Höhe der Rückzahlungen ist abhängig vom Einkommen
Hausarztmodell
· Wahl eines beliebigen Hausarztes
· Erstbehandlung muss von dem Hausarzt erfolgen; ausgenommen bei Notfällen
· Ersparnis der Praxisgebühr
Tarif für chronisch Kranke
· Einschreibung in ein Disease-Management-Programm
· Vorgabe des Behandlungsprogramms und der behandelnden Ärzte
· Therapieunterstützende Seminare
Private Krankenzusatzversicherung
· Kostenpflichtiger Zusatztarif für Ihre bestehende gesetzliche Krankenversicherung
· Erstattung von Zahnersatz, Implantate und Inlays
· Ambulante Vorsorgeuntersuchungen
· Erstattung von Brillen und Kontaktlinsen
· Bezahlung von Heilmittel und Hilfsmittel
· Mitversicherung von Naturheilverfahren und Heilpraktikern
· Auslandsreise-Krankenversicherung
· Verdienstausfallversicherung bzw. Krankentagegeld
· Leistungsverbesserung bei Krankenhausaufenthalten
Mehr Informationen zu den Leistungen der privaten Krankenzusatzversicherung finden Sie auch unter dem Menüpunkt „ Private Krankenzusatzversicherung ".
Für einen Urlaub in Holland ist es zudem wichtig, einen guten und umfangreichen Reiseschutz zu haben, damit man im Krankheitsfall auch im Ausland gut abgesichert ist.
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