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Die private Krankenversicherung bietet in der Regel nur die Möglichkeit einen Versicherungsnehmer für einen Vertrag zu bestimmen.
Für die Familienversicherung in der Krankenversicherung gilt daher meist, dass die Ehegatten und die Kinder lediglich als versicherte Personen in dem Vertrag eingebunden sind. Damit der Ehegatte oder die Kinder jedoch nicht ihren Versicherungsschutz aus der privaten Krankenversicherung verlieren, wenn der Versicherungsnehmer wegfällt oder das Vertragsverhältnis kündigt, gibt es hierfür genaue gesetzliche Bestimmungen.
Sollte zum Beispiel durch den Tod des Versicherungsnehmers das Versicherungsverhältnis enden, besteht für die versicherten Personen die Chance das Versicherungsverhältnis aufrecht zu halten.
Innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers muss der neue Versicherungsnehmer benannt werden, damit die private Krankenversicherung fortgeführt werden kann. Die gleiche Regelung gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer die private Krankenversicherung kündigt.
Die Kündigung Krankenversicherung wird allerdings nur wirksam, wenn die versicherten Personen davon Kenntnis erlangt haben. Handelt es sich bei dem gekündigten Vertrag um eine Gruppenversicherung und wird kein neuer Versicherungsnehmer benannt, sind die versicherten Personen berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und Altersrückstellungen fortzuführen. Die private Krankenversicherung wird dann unter den Bedingungen der Einzelversicherung fortgesetzt.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einen anderen Staat der Europäischen Union, setzt sich die private Krankenversicherung mit einer bestimmten Vorgabe fort: Das Versicherungsunternehmen ist demnach höchstens zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
>>> Angebot Private Krankenversicherung
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