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Versicherungslexikon > A - G
Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei verschiedenen Versicherungsunternehmen versichert.
In der Schadenversicherung, zum Beispiel für Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung, liegt eine Doppelversicherung vor, wenn die gesamten Versicherungssummen zweier Versicherungsunternehmen den Versicherungswert übersteigen. In diesem Fall leisten die Versicherungsunternehmen gesamtschuldnerisch, das heißt, dass die Versicherungsleistung prozentual von den beiden Versicherungsunternehmen zu begleichen ist.
Wurde eine Doppelversicherung mit betrügerischer Absicht abgeschlossen, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam.
In der Krankenversicherung, sowie in der Krankenzusatzversicherung, ist es dem Versicherungsnehmer, ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsunternehmens, untersagt einen zweiten gleichartigen Versicherungsvertrag abzuschließen.
Weiterhin darf man parallel keinen Gebrauch von dem Versicherungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung machen.
Für die Lebensversicherung und die Unfallversicherung gelten die Einschränkungen der Doppelversicherung aufgrund der Todesfall- und Invaliditätsleistung nicht. Hierfür können beliebig viele Versicherungen abgeschlossen werden.
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