Hauptmenü
Versicherungslexikon > A - G
Der Deckungsstock ist das Vermögen eines Versicherungsunternehmens, das nicht frei zur Verfügung steht. Das Vermögen ist gebunden und muss die Ansprüche und Forderungen aus den Versicherungsverträgen der Versicherungsnehmer erfüllen.
Der Deckungsstock muss getrennt von dem restlichen Vermögen des Versicherers verwaltet werden und wird daher als Sondervermögen bezeichnet. Bei Insolvenz des Versicherungsunternehmens müssen aus dem Deckungsstock zuerst die Forderungen der Versicherungsnehmer befriedigt werden, bevor andere Gläubiger ihre Ansprüche geltend machen können.
Vor allem ist in der privaten Krankenversicherung die Bildung eines Deckungsstocks unverzichtbar, damit sämtliche ärztliche Behandlung erstattet werden können.
Der Deckungsstock unterliegt strengen Richtlinien und muss von einem Deckungsstocktreuhänder überwacht werden. Der Deckungsstock ist unter bestimmten Grundsätzen anzulegen. Eine Entnahme von Kapital aus dem Deckungsstock ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Untermenü