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Bezugsberechtigung | Lebensversicherung

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In der Lebensversicherung können Sie im Todesfall einen Bezugsberechtigten aussprechen. Sie bestimmen wer die Leistung bei Fälligkeit der Versicherungssumme erhalten soll. Dies können zum Beispiel die Ehefrau, der Ehemann oder die Kinder bei Kindertarife sein.

Die Willenserklärung hierfür kann bereits bei Vertragsbeginn oder während der Vertragslaufzeit ausgesprochen werden. Die Willenserklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Sprechen Sie eine Bezugsberechtigung zugunsten Ihrer minderjährigen Kinder aus, ist es ratsam gleichzeitig einen Treuhänder zu bestimmen. Der Treuhänder verwaltet das Vermögen des Kindes bis das Kind alt genug ist selber darüber zu verfügen. Also in der Regel nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Im Falle der unwiderruflichen Bezugsberechtigung kann diese Begünstigung nur mit Zustimmung des unwiderruflich Begünstigten erfolgen.

Bei der widerruflichen Bezugsberechtigung haben die Begünstigten lediglich eine Anwartschaft auf die Versicherungsleistung. Bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung haben die Begünstigten bereits das Vermögensrecht.

Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Der von einem Bezugsberechtigten nicht beanspruchte Anteil geht auf die übrigen Bezugsberechtigten über.

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