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Bestandsübertragung | Versicherungsunternehmen

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Der Versicherungsbestand eines Versicherungsunternehmens kann ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden.

Dieses Vorhaben muss von den Aufsichtsbehörden, die für die betreffenden Versicherungsunternehmen zuständig sind, genehmigt werden. Einen Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben und die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gewährleitstet bleiben.

Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) gelten für die Bestandsübertragung noch weitere Bestimmungen. Verlieren demnach die Mitglieder von VVaG’s ganz oder teilweise ihre Rechte als Vereinsmitglieder, darf der Bestand nur übertragen werden, wenn der Übertragungsvertrag ein angemessenes Entgelt vorsieht. Diese Regelung gilt aber nur bei der Bestandsübertragung auf ein Versicherungsunternehmen, das kein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist.

Der Übertragungsvertrag muss in Schriftform erfolgen.

Sind Versicherungsverhältnisse mit Überschussanteile betroffen, wie zum Beispiel die Lebensversicherung oder die private Krankenversicherung, darf die Bestandsübertragung nur genehmigt werden, wenn der Wert der Überschussbeteiligung für die Versicherten nicht niedriger wird als vorher.

Werden die Versicherungsbestände übertragen, wird die Genehmigung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Versicherungsunternehmen informiert gleichzeitig die Versicherungsnehmer über den Anlass, die Ausgestaltung und die Folgen der Bestandsübertragung.

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