Hauptmenü
Versicherungslexikon > A - G
Versicherungsunternehmen können für die private Krankenversicherung bestimmte Tarife anbieten, die eine Beitragsrückerstattung an den Versicherungsnehmer mit einschließen.
Werden keine Leistungen aus der privaten Krankenversicherung innerhalb eines Jahres in Anspruch genommen, wird ein Teil der monatlichen Beiträge zurückerstattet. Bei besonders erfolgreicher Anlagepolitik des Versicherungsunternehmens können die Überschüsse die Höhe der Beitragsrückerstattung (bis zu sechs Monatsbeiträgen) aufstocken.
Die Beitragsrückerstattungen können auch in der privaten Krankenversicherung als Einmalbeitrag verrechnet werden. Dadurch lassen sich Beitragsanhebungen vermeiden. Der Versicherungsnehmer verfügt somit über solide Versicherungsbeiträge.
Von dem Überschuss eines Geschäftsjahres werden mindestens 80 Prozent einer Rückstellung zugeführt, die ausschließlich der Beitragsrückerstattung für die private Krankenversicherung dient. Die Verwendung der Überschüsse kann von der Krankenversicherung anstatt einer Beitragsrückerstattung auch zur Beitragsminderung oder zur Abwendung von Beitragserhöhungen verwenden werden, wodurch der Versicherungsnehmer auch profitieren würde.
Eine Voraussetzung für die Auszahlung der Beitragsrückerstattung ist, dass die private Krankenversicherung während eines ganzen Geschäftsjahres bestanden hat und am 30. Juni des Folgejahres weiterhin besteht.
Werden in aufeinander folgenden Jahren keine Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen, kann die Höhe der Beitragsrückerstattung gestaffelt werden. Das heißt je länger der Versicherungsnehmer keine Leistungen in Anspruch nimmt, desto höher werden die Beitragsrückerstattungen.
Damit keine Leistungspflicht der Krankenversicherung entsteht, kann der Versicherungsnehmer dies vorbeugen, indem er die kleine Arztrechnungen zum Beispiel selber zahlt.
Untermenü