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Anzeigepflichten Versicherungsunternehmen

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Die Versicherungsunternehmen haben gegenüber der Aufsichtsbehörde verschiedene Anzeigepflichten, damit die Durchsicht und Aufsicht über die Versicherungsunternehmen gewährleistet bleibt. Demnach muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich folgende Dinge angezeigt werden:

· Die Absicht der Einstellung eines neuen Geschäftsleiters mit Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung. Wird die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt, müssen Unterlagen der Änderungen der Geschäftsordnung des Vorstandes und des Aufsichtsrates eingereicht werden.

· Das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie der Entzug der Befugnis zur Vertretung des Versicherungsunternehmens.

· Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung vorsehen.

· Der Erwerb vom bedeutenden Beteiligungen an dem eigenen Versicherungsunternehmen. Ebenso muss die Abgabe von Beteiligungen angezeigt werden.

· Werden bestimmte Beteiligungsschwellen, wie 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent, über- bzw. unterschritten oder wird das Versicherungsunternehmen die Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens, muss der Versicherer dies der Aufsichtsbehörde anzeigen sobald der Versicherer davon Kenntnis erlangt hat.

· Jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungsunternehmen und die Höhe dieser Beteiligung, wenn das Unternehmen hiervon Kenntnis erlangt.

· Nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Lebensversicherungen und unmittelbar nach Aufnahme des Betriebs der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr müssen folgende Unterlagen mit eingereicht werden:

· Grundsätze für die Berechnung der Versicherungsbeiträge und Deckungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen

· Mathematische Formeln

· Kalkulatorische Folgerungen und statistische Nachweise

· Für die private Krankenversicherung sowie die private Pflegeversicherung die Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen

· Für die private Krankenversicherung die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze unter Beifügung folgender Unterlagen:

· Allgemeine Versicherungsbedingungen

· Grundsätze für die Berechnung der Versicherungsbeiträge und der mathematischen Rückstellungen

· Angaben über die beabsichtigte Rückversicherung

· Schätzungen für die Aufwendungen der Verwaltung und des Vertreternetzwerkes

· Bedeutende Beteiligungen an dem Versicherungsunternehmen einbegriffen des Jahresabschlusses der letzten drei Jahre und Angaben über die Konzernstruktur

· Angaben zu dem verantwortlichen Aktuar, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlich sind

· Angaben zu dem Schadenregulierungsbeauftragten

Erfüllt das Versicherungsunternehmen diese Anzeigepflichten nicht, verstößt es gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und muss sich hierfür verantworten.

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