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Die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ (AVB’s) sind mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen vergleichbar. Sie sind Vereinbarung der Versicherungsverträge und bestimmen die Rechten und Pflichten der Versicherungsnehmer. Somit sind die AVB’s Grundlage für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen.
In § 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist geregelt, welche Angaben in den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ gemacht werden müssen, um die Vertragsinhalte für den Kunden möglichst transparent zu gestalten:
· Die versicherten Gefahren müssen beschrieben sein. Also die Ereignisse, in denen der Versicherer die Versicherungsleistung erbringen muss und die Fälle, in denen aus besonderen Gründen die Leistungspflicht ausgeschlossen ist.
· Angaben über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers.
· Übersicht über die Fälligkeit vom Krankenversicherungsbeitrag und die Rechtsfolgen eines Verzugs.
· Beschreibung der Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers sowie die Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls.
· Angaben über den Verlust des Anspruchs auf Versicherungsleistungen, wenn vorgegebene Fristen versäumt werden.
· Darbietung über die inländischen Gerichtsstände.
· Aufführung der Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherungsnehmer an den Überschüssen beteiligt werden.
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen können die oben genannten Angaben statt in den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ auch in der Satzung der Versicherer enthalten sein.
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