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Abgeltungssteuer | Kapitalanlagen

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Zum 01.01.2009 wurde bundesweit die Abgeltungssteuer eingeführt. Danach ist auf alle Einkünfte aus Kapitalanlagen, wie Zinserträge, Dividenden und Kursgewinne, eine pauschale Steuer in Höhe von 25 Prozent zu zahlen. Zu der Pauschalbesteuerung kommt noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent und die eventuelle Kirchensteuer in Höhe von 8 oder 9 Prozent.

Die Kirchensteuer variiert zwischen den einzelnen Bundesländern. Selbst positive Wertentwicklungen aus Fonds- oder Aktienanlagen, die vorher nach einer Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei waren, fallen unabhängig von der Haltedauer unter das neue Steuergesetz. Die Einnahmen aus Wertpapieren werden unter anderem mit Zinsen und Dividenden unter dem Begriff Kapitaleinkünfte zusammengefasst.

Die Abgeltungssteuer betrifft nur private Anleger, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Mit Zahlung der Abgeltungssteuer hat der private Anleger seine Einkommenssteuerschuld auf Kapitaleinkünfte komplett abgegolten. Daher stammt auch der Name „Abgeltungssteuer“.

Die Abgeltungssteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, wird von den Finanzinstituten und Kapitalanlagegesellschaften direkt an das Finanzamt abgeführt. Dadurch erübrigt sich die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Einkommenssteuererklärung.

Die Abgeltungssteuer kommt vor allem gutverdienenen Angestellte mit einem hohen persönlichen Einkommenssteuersatz zugute, da sie jetzt mit nur 25 Prozent pauschal versteuert werden. Andere Personenkreise mit einem sonst niedrigeren Steuersatz werden bei der Abgeltungssteuer allerdings auch nicht vergessen.

Anleger, deren individueller Steuersatz unter dem Satz der Abgeltungssteuer liegt, können die zu viel gezahlten Steuern im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung im Folgejahr vom Finanzamt zurückfordern. Für Auszubildende, Studenten und Rentner trifft diese Regelung auch zu.

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